„Sozialimpulse“ nicht nur in neuem Gewand
Rudolf Steiners Beitrag zur Sozialwissenschaft
Rudolf Steiner hat sich immer wieder zu Aspekten der sozialen Frage geäußert (vgl. Strawe und Bleicher 2024, S. LII–LXVII). Er fasste seine sozialwissenschaftlichen Beiträge zwar nicht in einem groß angelegten Werk zusammen, wie es ihm in der Erkenntnistheorie, der Theosophie oder – in Zusammenarbeit mit Ita Wegmann – für die anthroposophisch erweiterte Medizin gelang. Dennoch können Steiners sozialwissenschaftlich orientierte Beiträge, die auf zahlreiche Vortragsbände und einige Schriften verstreut sind, zu einem zusammenhängenden und kohärenten Gefüge sozialer Gesetzmäßigkeiten rekonstruiert werden.
Besonders hervorzuheben sind:
(1) Das soziologische Grundgesetz (1898), das besagt, dass der Mensch das einzige Wesen ist, das ein Selbstbewusstsein besitzt, Selbstverantwortung übernimmt und Selbstbestimmung einfordert. Daher ann er als zur Freiheit veranlagt betrachtet werden. Dies führt zu der Forderung, dass die Freiheit des Einzelnen im Laufe der gesellschaftlichen Entwicklung institutionell verankert
und gesichert werden muss.
(2) Das zweite Gesetz, Steiner nennt es soziales Hauptgesetz (1905), bestimmt aus der sich entwickelnden gesellschaftlichen Arbeitsteilung die Notwendigkeit der kooperativen Gestaltung der Wirtschaft.
(3) Mit dem dritten Gesetz formuliert Steiner den Zusammenhang der beiden ersten Gesetze. Er bezeichnet es als Dreigliederung des sozialen Organismus (Steiner 2024). Es ist das Strukturgesetz einer funktional differenzierten Gesellschaft als institutionelle Bedingung sowohl für die Entwicklung der Menschen zur Freiheit als auch zur sozialen Kooperation. Die Dreigliederung differenziert die Gesellschaft in die Bereiche des Geistes-, des Rechts- und des Wirtschaftslebens und weist diesen Bereichen jeweils unterschiedliche Aufgaben und funktionelle Charakteristika zu.
(4) Das vierte Gesetz beschreibt das gesellschaftliche Entwicklungsgesetz, die Gesetzlichkeit der sozialen Kausalität (1922). Sinnvoll gestaltete soziale Institutionen schaffen für die Entwicklung des Einzelnen eine förderliche Grundlage und ermöglichen so die dynamische Entwicklung des Bewusstseins. Der Fortschritt des sozialen Bewusstseins wiederum bildet gleichzeitig die Grundlage für den Fortschritt der sozialen Institutionen. Im Sozialen kann demnach nicht von einer mechanischen Kausalität gesprochen werden (Ursache – Wirkung), sondern Ursache wird zur Wirkung und Wirkung wird zur Ursache. Man spricht von doppelter Kontingenz.
(5) 1922 formulierte Steiner die Wertbildungs-Gesetzmäßigkeit, nach der das Geistesleben durch produktive Ideen in die Ökonomie eingreift und selbst wiederum aus dem Wirtschaftsleben heraus versorgt wird. Bildung und Kultur ermöglichen unternehmerische Initiative und wirtschaftliche Rationalität, („Kapital = Geist“, zitierte ihn später Joseph Beuys), die zu gesteigerter Produktivität und verringertem Arbeitsaufwand für Produkte und Dienstleistungen führen. Die Aufwandsverringerung kann und muss dazu genutzt werden, das Ideen- und Kulturleben mit den nötigen Ressourcen zu versorgen und dadurch das kulturelle Niveau der Gesellschaft insgesamt zu fördern.
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