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Initiative Netzwerk Dreigliederung
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Vorschläge zum Vertrag über eine Verfassung für Europa

im Rahmen des Diskussionsforums des Konvents für die Zukunft Europas

 

Gerald Häfner, Dr. Christoph Strawe, Dr. Robert Zuegg


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Vorbemerkung

In der Erklärung von Laeken (15.12. 2001) haben die Staats- und Regierungschefs der Europäischen Union einen Konvent zur Zukunft Europas beauftragt, Vorschläge für eine grundlegende Erneuerung der Verträge auszuarbeiten und Reformen vorzubereiten, an deren Ende ein europäischer Verfassungsvertrag stehen soll. Dieser Konvent arbeitet nun seit Februar 2002. Für Vorschläge aus der Zivilgesellschaft wurde u.a. ein Forum im Internet eröffnet. Die Initiative Netzwerk Dreigliederung hat bereits in die Debatte über die europäische Charta der Grundrechte mit eigenen Vorschlägen eingegriffen[1]. Sie unterbreitet hiermit eine Reihe von Vorschlägen und Bemerkungen zum geplanten Vertrag über eine Verfassung für Europa.[2] Mit diesen Vorschlägen möchten wir gleichzeitig zum Dialog innerhalb der Zivilgesellschaft über Fragen der europäischen Verfassungsentwicklung beitragen.

Angesichts des äußerst knappen Zeitplans der Beratungen im Konvent und der sich schon von daher ständig verändernden Ausgangslage hinsichtlich Struktur, Nummerierung und Formulierung des Gesamtentwurfs wie seiner einzelnen Artikel haben wir diesmal - anders als im Falle der Grundrechtecharta - darauf verzichtet, bereits ausgearbeitete Formulierungen oder gar einen eigenen, vollständigen Entwurf zu erarbeiten und unsere Anregungen vielmehr in allgemeinerer Form formuliert. Dies erleichtert sowohl deren Einbezug in die Diskussion innerhalb des Konventes als auch deren Integration in den dort fortlaufend erarbeiteten Entwurfstext an der jeweils geeignetsten Stelle. Dabei sollten selbstverständlich alle in die gleiche Richtung zielenden Vorschläge anderer Gruppen der Zivilgesellschaft in die Überlegungen mit einbezogen werden und in die Formulierungen einfließen.

Das Projekt eines europäischen Verfassungsvertrags ist für die Entwicklung des Kontinents von größter Bedeutung. Um so wichtiger wäre es, beim Zustandekommen dieses Vertrages den notwendigen Raum für die Mitwirkung der europäischen Zivilgesellschaft zu gewährleisten. Leider ist der von Anfang an festgelegte Zeitrahmen ein erneutes Beispiel für die Tendenz, Richtungsentscheidungen im Prozess der europäischen Integration unter hohen Zeitdruck zu stellen und damit Fakten zu schaffen. Für die politische Klasse und die bürokratischen Apparate mag das bequem erscheinen. Es ist jedoch zutiefst problematisch, wenn die Europäische Union mehr sein soll als eine ökonomische oder politisch-administrative Zweckallianz, nämlich eine tatsächliche Kultur-, Rechts- und Wirtschaftsgemeinschaft - gebaut auf gemeinsames Verständnis der Grundlagen und Aufgaben Europas und auf bewusste und freie Vereinbarung seiner Bürgerinnen und Bürger. Wir würden es deshalb begrüßen, wenn der Ausarbeitung mehr Zeit eingeräumt würde, so dass die Bürgerinnen und Bürger Europas von ihren demokratischen Rechten auch tatsächlich Gebrauch machen und sich von allem Anfang an stärker am Verfassungsprozess aktiv beteiligen können.[3]

Der Verfassungsvertrag kann dem gemeinsamen europäischen Haus nur dann ein zeitgemäßes Fundament geben, wenn bei seiner Ausarbeitung die folgenden Grundsätze beachtet werden:

1. Der Verfassungsvertrag darf das Niveau des Grundrechtsschutzes in Europa nicht absenken, sondern sollte es im Gegenteil weiter entwickeln helfen. Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union sollte daher als Grundrechtskatalog in den Vertrag integriert werden, so dass die in ihr enthaltenen Grundrechte einklagbar werden. Es wäre wünschenswert, die Charta in einigen Punkten zu erweitern bzw. konsequenter zu formulieren.[4]

2. Der Verfassungsvertrag sollte einen geeigneten Rechtsrahmen schaffen, der allen Menschen ermöglicht, vermehrt Initiative, Selbst- und Mitverantwortung in selbstverwalteten Strukturen zu übernehmen.

3. Subsidiarität besagt, dass öffentliche Aufgaben auf der untersten möglichen Stufe zu regeln und wahrzunehmen sind. Der europäische Verfassungsvertrag sollte diesen Ordnungsgrundsatz im Verhältnis  von Europäischer Union und Mitgliedstaaten konsequent umsetzen. Im Bereich nichthoheitlicher Aufgaben der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten ist die Subsidiarität darüber hinaus auch in deren Verhältnis zu freien Initiativen aus der Zivilgesellschaft zu verwirklichen.

4. Die Europäische Union darf kein einheitsstaatliches Gebilde werden. Sie ist weder Bundesstaat oder Staatenbund, sondern ein multinationales staatsrechtliches Gebilde neuen Typs, das primär an den Menschenrechten und der Subsidiarität orientiert ist.

5. Der Verfassungsvertrag sollte die demokratischen Beteiligungsrechte in Europa stärken. Deshalb muss das Ergebnis - auch seiner Bedeutung für das gemeinsame europäische Rechtsbewusstsein entsprechend - einem Referendum der Unionsbürgerinnen und -bürger in den einzelnen Ländern unterstellt werden, so wie es zahlreiche Organisationen der Zivilgesellschaft u.a. im Rahmen der „European Referendum Campaign“ gefordert haben[5].

Ausgehend von diesen Grundsätzen legt die 1989 als Zusammenschluss einer Reihe von Einzelpersönlichkeiten, Organisationen und Institutionen begründete Initiative Netzwerk Dreigliederung die folgenden Vorschläge und Leitlinien vor.

Stuttgart, 28. Februar 2003

Gerald Häfner             Dr. Christoph Strawe             Dr. Robert Zuegg

 

Anfang

VORSCHLÄGE ZUM
VERTRAG ÜBER EINE
VERFASSUNG FÜR EUROPA

Bei der Gliederung der Vorschläge nehmen wir Bezug auf den Vorentwurf
des Präsidiums des Konvents vom 28. Oktober 2002.

Zu Titel I: Definition und Ziele der Union, Unionsbürgerschaft

(Präsidiumsentwurf „Definition und Ziele der Union“)

Bei der Definition der Ziele der Union sollte deutlich werden, dass sie eine Gemeinschaft souveräner Staaten ist, die dem Frieden, demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Prinzipien und den Grundsätzen der Subsidiarität und der Nachhaltigkeit verpflichtet ist. Ihre vornehmste Aufgabe muss sie in der Schaffung der rechtlichen und tatsächlichen Bedingungen dafür sehen, dass die in ihrer Verfassung proklamierten Grundrechte von jedem Menschen innerhalb der Union auch faktisch wahrgenommen werden können.

Es muss deutlich werden, dass alle Staatsgewalt in der Europäischen Union von den Bürgerinnen und Bürgern ausgeht und in Wahlen, Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt wird.

Es muss an dieser oder einer anderen Stelle des Verfassungsvertrages eindeutig formuliert werden, dass die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die unabhängige Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden sind. Gegen jeden, der es unternimmt, die freiheitliche, demokratische und soziale Grundrechtsordnung zu beseitigen, müssen alle Menschen innerhalb der Union das Recht zum Widerstand haben, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Die Artikel dieses Teils (vorgeschlagen sind im Präsidiumsentwurf 4 Artikel) müssen deutlich machen, dass die Europäische Union kein einheitsstaatliches Gebilde ist. Sie ist weder Bundesstaat noch Staatenbund, sondern ein multinationales und plurales staatsrechtliches Gebilde neuen Typs, das sich primär an den Menschenrechten und an der Subsidiarität orientiert, für alle europäischen Staaten mit gleicher Orientierung offen ist und gemeinsame Probleme gemeinsam zu lösen versucht.

Die Orientierung an den Menschenrechten muss bedeuten, dass die Würde des Menschen unantastbar ist und die höchste Verpflichtung aller staatlichen Gewalt darin besteht, die menschliche Individualität zu achten, zu schützen und in ihrer Selbst- und Mitverantwortung zu fördern. Die Menschenrechte in ihrer dreifachen Ausprägung als individuelle Freiheitsrechte, bürgerliche Beteiligungsrechte und Sozialrechte bringen zugleich die europäischen Grundwerte von Freiheit, Gleichheit und Geschwisterlichkeit zum Ausdruck.

Unter Titel I sollte auch eine ausdrückliche Bekräftigung der UNO-Menschenrechtsdeklaration und der europäische Menschenrechtskonvention enthalten sein.

Wir schlagen vor, den vom Präsidium für Titel II vorgesehenen Punkt Unionsbürgerschaft hier aufzunehmen. Titel II sollte dann die komplette Charta der Grundrechte enthalten.

 

Zu Titel II: Grundrechte

(Vgl. Präsidiumsentwurf Titel II: Unionsbürgerschaft und Grundrechte)

Es ist in diesem Teil zu differenzieren zwischen allgemeinen Menschenrechten, die allen auf dem Territorium der Union lebenden Menschen zukommen und spezifischen Rechten der UnionsbürgerInnen. Der europäische Verfassungsvertrag sollte sicherstellen, dass die Grundrechte in der gesamten Rechtsordnung der Europäischen Union zum Ausdruck kommen und jegliche staatliche Gewalt an sie gebunden ist und zu ihrer Verwirklichung beizutragen hat. Die vorgängige Überprüfung der Gesetzgebung auf ihre Übereinstimmung mit der Europäischen Verfassung und insbesondere mit den von ihr gewährleisteten Grundrechten ist ebenso sicherzustellen wie eine wirksame nachträgliche Kontrolle durch ein unabhängiges europäisches Verfassungsgericht. Über den Stand der Verwirklichung der Grundrechte in der Europäischen Union und ihren Mitgliedsstaaten ist den Institutionen der Union und der interessierten Öffentlichkeit periodisch Bericht zu erstatten.

Im übrigen verweisen wir gerade zu diesem Titel auf unsere Vorschläge zur Charta der Grundrechte. Auch wenn sich die einzelnen Formulierungsvorschläge durch die Tatsache, dass die Charta in Nizza inzwischen proklamiert wurde, weitgehend erübrigt haben, sehen wir doch an einzelnen Punkten für den jetzt in den Verfassungsvertrag aufzunehmenden Text Nachbesserungsbedarf in der Richtung des von uns damals Vorgeschlagenen.

Die Grundsätze des von uns damals als Bestandteil der Charta vorgeschlagene Teils „Prinzipien und Aufgaben der Europäischen Union...“, welcher u.a. die Konkretisierung des Subsidiaritätsprinzips zum Inhalt hatte, gliedern sich in der Logik des jetzt zur Debatte stehenden Verfassungsvertrags größtenteils besser in anderen Passagen in das Dokument ein. Wir kommen an den entsprechenden Stellen auf sie zurück. So fallen die Vorschläge zur Subsidiarität unter Titel II. Vorschläge, die wir im Teil „Grundrechte“ damals zu den demokratischen Beteiligungsrechten gemacht haben, könnten hier auch in „Titel VI: Das demokratische Leben der Union“ behandelt werden.

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Zu Titel III: Subsidiarität, Zuständigkeiten und Tätigkeitsbereiche der Union

(Präsidiumsentwurf Titel III: Zuständigkeiten und Tätigkeitsbereiche der Union, Art. 7 - 13)

Wir schlagen vor, an den Anfang dieses Teils einen Artikel „Subsidiarität“ zu stellen, welcher - wörtlich oder der Richtung nach - folgendes beinhalten soll:

Art. Subsidiarität

„(1) Die EU und ihre Mitgliedstaaten fördern das Ergreifen gesellschaftlicher Aufgaben aus freier Initiative und Verantwortung in allen Bereichen, welche der Gesetzgeber nicht aus zwingenden Gründen staatlichem Handeln vorbehält. Öffentliche Aufgaben sind auf der jeweils untersten möglichen Stufe wahrzunehmen und zu regeln.

(2) Die EU und ihre Mitgliedstaaten schaffen fördernde Rahmenbedingungen, damit die Kultur sich in ihrer Vielfalt frei und selbstverwaltet entfalten kann; sie wahren den Grundsatz der staatlichen Neutralität gegenüber den verschiedenen kulturellen Bestrebungen.

(3) Die EU und ihre Mitgliedstaaten sichern den Grundsatz der vertraglichen Selbstgestaltung des Wirtschaftslebens; sie schaffen geeignete Rahmenbedingungen für eine leistungsfähige, strukturell und regional ausgewogene, sozialverantwortliche Wirtschaft. Die EU und ihre Mitgliedstaaten werden selbst nicht wirtschaftlich tätig; Ausnahmen regelt das Gesetz.“

Zuständigkeiten und Verhältnismäßigkeit sollten in den folgenden Artikeln in Übereinstimmung mit diesen zu Grunde zu legenden Prinzipien beschrieben werden. Hierbei sollte auch aus der Zuständigkeit der Union als Ganzer ausgegrenzt werden, was durch Vereinbarungen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten geregelt werden kann. Die EU und ihre Mitgliedstaaten sollten - ebenso wie nichtstaatlichen Organisationen - welche öffentliche Aufgaben erfüllen, alle geeigneten Möglichkeiten und Formen der Zusammenarbeit ausschöpfen, insbesondere die regionale und sozialpartnerschaftliche. Damit würden sie die Selbstverantwortungs- und Selbstverwaltungskräfte der betroffenen Menschen stärken.[6]

Was die vorgeschlagene Kontrolle der Subsidiarität angeht, ist es von entscheidender Bedeutung, dass sie durch unabhängige Organe - am besten durch ein europäisches Verfassungsgericht - erfolgt, so dass bei Verstößen gegen das Subsidiaritätsprinzip erfolgreich Klage geführt werden kann.

Der Gedanke der geteilten Zuständigkeiten ist nicht nur hinsichtlich des Verhältnisses von Mitgliedsstaaten und Union, sondern auch hinsichtlich staatlicher Organe auf Mitglieds- und Unionsebene einerseits und nichtstaatlichen Selbstverwaltungsorganen andererseits zu entwickeln.


Zu Titel IV: Institutionen der Union

Gerade, wenn eine effektive Kontrolle des Subsidiaritätsprinzips gewährleistet ist, gibt es keine Vorwände mehr, dem Europäischen Parlament die vollen Parlamentsrechte einschließlich des Budgetrechtes zu verweigern. Das Parlament muss die Kommission wählen (bzw. mit konstruktivem Misstrauensvotum abwählen) und umfassend demokratisch kontrollieren können.

Der Europäische Rat sollte gegenüber Parlament und Kommission die Funktion einer „zweiten Kammer“ haben, bei deren Einspruch ein zu entwickelndes Schlichtungsverfahren zu greifen hätte.

Die Einrichtung eines speziellen Kongresses der Völker Europas sehen wir eher skeptisch, da er die Rechte des Europäischen Parlaments schwächen könnte. Dem in diesem Vorschlag enthaltenen richtigen Gedanken einer unmittelbaren Mitsprache der Völker Europas sollte dagegen durch die entsprechende Ausgestaltung der demokratischen Partizipationsrechte Rechnung getragen werden (siehe Titel VI.).

Es muss sichergestellt werden, dass die Unabhängigkeit des im Präsidiumsentwurf Art. 20 erwähnten Gerichtshofs nicht nur formal, sondern materiell durch die Art des Zustandekommens der Berufung der RichterInnen sichergestellt wird.

Bei der Bestimmung der Aufgabe der Europäischen Zentralbank (Präsidiumsentwurf Art. 22) sollte der Grundsatz gelten, dass die EZB ein Geldwesen fördert, dass der Vermittlung des realwirtschaftlichen Leistungsaustauschs zum Wohle der Menschen dient. Sie sollte nach Kräften zur Überwindung der Verselbstständigung der Finanzmärkte als Orte spekulativer, sich der Sozialbindung entziehender Kapitalbewegungen beitragen.

Generell sollte in diesem Teil festgehalten werden, dass die Institutionen der Union ihre Aufgaben bürgerfreundlich, sachgemäß und wirtschaftlich erfüllen und dass die Aufgaben regelmäßig daraufhin zu überprüfen sind, ob sie notwendig sind und die Art ihrer Erfüllung zweckmäßig ist. Durchführungsqualität und Wirtschaftlichkeit wären laufend zu evaluieren und wo nötig zu verbessern.

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[Zu Titel V: keine Vorschläge]

 

Zu Titel VI: Das demokratische Leben der Union

Soweit dies nicht bereits unter dem Titel „Grundrechte“ behandelt wird, sind hier die folgenden Grundsätze aufnehmen:

- dass alle volljährigen Bürgerinnen und Bürger der Union das Recht haben, an der Gestaltung des staatlich-politischen Lebens ihres Landes und der Europäischen Union auf allen Ebenen teilzunehmen;

- dass dies durch die Ausübung des Initiativ- und Abstimmungsrechtes sowie die Teilnahme an allgemeinen, freien, gleichen und geheimen Wahlen geschieht;

- dass die Chancengleichheit der bei Abstimmungen oder Wahlen konkurrierenden Inhalte oder Bewerber gewährleistet wird.[7]

Bei der Gestaltung des einheitlichen Wahlrechts für die Wahlen zum Europäischen Parlament ist für Chancengleichheit für nicht parteipolitisch gebundene Bewerber Sorge zu tragen; Prozenthürden, welche für sie diskriminierend sind, dürfen nicht vorgesehen werden.

Ferner ist als Grundsatz des demokratischen Lebens der Union das Konsultationsprinzip der trisektoralen Partnerschaft als Instrument der Vorbereitung und Beratung gesetzlicher Regelungen zu beschreiben. Das heißt, das ein permanenter Diskurs zwischen staatlichen Ebenen der Union, Zivilgesellschaft und Geschäftswelt angestrebt werden sollte. Dabei hat der Grundsatz der Anerkennung der vollständigen Unabhängigkeit der Zivilgesellschaft zu gelten (kein „TÜV“ für zivilgesellschaftliche Organisationen).


Zu Titel VII: Die Finanzen der Union

In diesem Teil sollte es eine Bestimmung geben, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten in ihrem Zuständigkeitsbereich für eine umfassende, aufeinander abgestimmte Aufgaben- und Finanzplanung sorgen, Rechenschaft über deren Umsetzung geben und eine Sozialbilanz erstellen.[8]


Zu Titel VIII: Das Handeln der Union in der Welt

Hier sollte formuliert werden, dass das Ziel der Union nicht die Schaffung einer weiteren Supermacht in der Welt darstellt, sondern dass die europäische Politik vielmehr auf die friedliche Vermittlung der Gegensätze in der Welt auf der Grundlage sozialer Gerechtigkeit abzielt.

 Anfang

DIE POLITIKBEREICHE UND
DIE DURCHFÜHRUNG DER MASSNAHMEN

Dieser 2. Teil soll nach den Vorstellungen des Präsidiums die Rechtsgrundlagen enthalten. Entsprechend dem, was für den 1. Teil beschlossen wird, sollen hier für jeden Bereich die Art der Zuständigkeit (Titel III) und die anwendbaren Rechtsakte und Verfahren (Titel V) angegeben werden.

Wir machen zu diesem Teil keine Vorschläge im Detail. Ausgehend von der Erfahrung, dass gerade bei der Umsetzung in Verfahrensregelungen und Zuständigkeiten leicht eine Verwässerung oder gar Verzerrung grundrechtlicher Prinzipien eintreten kann, machen wir jedoch für die verschiedenen hier umfassten Bereiche einige Anmerkungen, die sich auf zu vermeidende Kollisionen mit den Werten und Grundrechten der Union beziehen. Außerdem geben an einigen Stellen Hinweise zu Umsetzungsmöglichkeiten.


ZU A. INTERNE POLITIKBEREICHE UND MASSNAHMEN

Zu A1. BINNENMARKT

I. Freizügigkeit und freier Dienstleistungsverkehr

Der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs darf nicht im Sinne der Zwangskommerzialisierung öffentlicher Daseinsfürsorge und der Zerstörung solidarischer Formen ihrer Finanzierung missbraucht werden. Sowenig wie durch staatliche  Bevormundung darf durch Kommerzialisierungszwänge die Freiheit für den Bereich der kulturell-sozialen Beziehungsdienstleistungen behindert werden.

Zu II. Freier Warenverkehr

Das Verbot mengenmäßiger Beschränkung darf nicht die Vertragsfreiheit von Wirtschaftspartnern oder von Wirtschaftspartnern und Staat(en) einschränken, sinnvolle Übereinkommen über bedarfsgerechte Produktion zu treffen.

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Zu A3. DIE POLITIK IN ANDEREN EINZELBEREICHEN

Zu I. Wettbewerbsregeln

Wettbewerb ist eine bestimmte Form der Beziehung zwischen wirtschaftlichen Akteuren. Das Wettbewerbsrecht darf für diese Form der Beziehungen faire Regeln erzwingen, nicht jedoch darf es über das Vertragsrecht gestellt werden. Das Vertragsrecht - als Aspekt der allgemeinen Handlungsfreiheit der natürlichen und juristischen Personen - schließt auch die Freiheit zu nichtwettbewerbsförmigen Gestaltungen von Beziehungen zwischen wirtschaftlichen Akteuren ein, soweit diese nicht zu Lasten Dritter gehen.

Das Wettbewerbsrecht darf auch nicht über kulturelle und soziale Rechte sowie ökologische Standards gestellt werden. Gleiches gilt für Bestimmungen zum Schutz elementarer Bereiche der allgemeinen Daseinsvorsorge und öffentlicher kultureller und sozialer Leistungen vor ungewünschter Kommerzialisierung bzw. Profitorientierung - gleichgültig, ob diese Leistungen von staatlichen oder von frei-gemeinnützigen Trägern erbracht werden.

Zu II. Sozialpolitik

Vgl. hierzu unsere Skizze, Art. 19 [Gewährleistung sozialer Sicherheit, Sozialziele]: „(1) Es ist Ziel der Gesellschaft als Ganzer sowie ihrer einzelnen Mitglieder, dass jeder Mensch innerhalb und außerhalb der Europäischen Union an der allgemeinen Entwicklung der Lebensbedingungen in angemessener Weise teilnehmen kann. [...] (4) Im Mittelpunkt der rechtlichen Gewährleistungspflicht der sozialen Sicherheit stehen unabhängig verwaltete sozialpartnerschaftliche Lösungen oder solche gesellschaftlicher Solidarität. Private Initiative und Verantwortung können ergänzend in die Sicherstellung einbezogen werden. Private Vorsorgeformen befreien dagegen nicht von zumutbaren Beiträgen an allgemeine soziale Sicherungseinrichtungen. (5) In Ergänzung zu diesen Formen sozialer Sicherheit kann der Staat auch materielle Beiträge leisten; diese bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und richten sich nach den verfügbaren Mitteln.“


Zu IV. Landwirtschaft und Fischerei, V. Umwelt, VI. Verbraucherschutz, VII. Verkehr, Zu IX. Forschung und technologische Entwicklung

Vgl. hierzu Skizze, Artikel 20 [Umweltschutz, Grundsatz der Nachhaltigkeit; Achtung des Lebens], besonders Absatz 2: „Die EU und ihre Mitgliedstaaten sind dem Grundsatz der nachhaltigen ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung verpflichtet. Sie regeln die Verfügbarkeit über die nicht vermehrbaren Güter, wie Boden, Wasser, Luft und Rohstoffe derart, dass ihr Charakter als Lebensgrundlage für die künftigen Generationen gewahrt bleibt und ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Beanspruchung der Natur und der Pflege ihrer Artenvielfalt und Erneuerungsfähigkeit entsteht.“

Bei der Umsetzung dieser Prinzipien ist es von größter Bedeutung, von einer antiquierten Industriepolitik Abschied zu nehmen und entschieden den Ausbau der Nutzung regenerativer Energien voranzutreiben sowie die Ressourcenproduktivität zu steigern.

Gleichzeitig ist die  ökologische Landwirtschaft in sachgerechter Weise zu fördern. Dies bedeutet zum einen, den Verbraucherschutz - vor allem in Richtung auf eine verantwortungsvolle Mitwirkung der Endverbraucher - zu entwickeln. Zum zweiten geht es um die Förderung von partnerschaftlichen und sozialverantwortlichen Wirtschaftsformen, die ein für nachhaltige Landwirtschaft erforderliches Preisgefüge gewährleisten können.

Diese Frage eines ökonomisch und ökologisch sinnvollen Preisgefüges spielt auch eine große Rolle für die Verkehrspolitik. Hier werden durch Preise, welche nicht die ökologische Wahrheit sagen, permanent falsche Signale gegeben. Balancierte Preise dagegen tragen zur Umverlagerung des Verkehrsaufkommens auf umweltfreundliche Transportmittel (und ebenso zum Abbau sinnloser Formen des long distance trade) bei und führen damit zur Senkung der Umweltbelastungen.

Im Hinblick auf Forschung und technologische Entwicklung sollte die Politik der Union dazu beitragen, eine verantwortliche Technikfolgenabschätzung zu ermöglichen. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen konkurrenzbedingte Zwänge zu nicht verantwortbarer Beschleunigung von Technikanwendung abgebaut werden. Die  Entstehung unabhängiger Organisationen für Forschung und Entwicklung sollte gefördert werden.


Zu A5. BEREICHE, IN DENEN DIE UNION BESCHLIESSEN KANN, EINE UNTERSTÜTZENDE MASSNAHME DURCHZUFÜHREN

I. Beschäftigung

Vgl. hierzu unsere Skizze, Art. 20, 2 und 3: „Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeit dafür ein, dass arbeitsfähige Menschen Aufgaben unter angemessenen Arbeitsbedingungen finden oder entsprechende Verhältnisse selbst schaffen können. - Für Menschen, die keine Möglichkeit dazu haben und deshalb arbeitslos sind oder deren Arbeitsfähigkeit infolge von Krankheit, Unfall oder Invalidität nicht gegeben ist oder die aufgrund ihrer Jugend, ihrer Pflicht zur Erziehung oder Sorge für andere, ihres Alters oder aus anderen gesellschaftlichen Gründen von der Arbeit freigestellt sind, stellen die EU bzw. ihre Mitgliedstaaten den notwendigen Lebensunterhalt rechtlich sicher; dieser bemisst sich anhand gesellschaftlicher Vergleichbarkeit. Ebenso schaffen sie Rahmenbedingungen für eine menschenwürdige medizinische Betreuung und Versorgung.“


II. Gesundheitswesen

Vgl. hierzu Skizze, Art. 20, 6: „Wissenschaftsfreiheit, Methodenpluralismus, Therapiefreiheit und die Selbstbestimmung des Patienten einschließlich freier Wahl von Arzt und Krankenhaus sind generell wie auch innerhalb solidarischer Finanzierungsformen zu gewährleisten.“

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B. EXTERNE POLITIKBEREICHE

Zu I. Handelspolitik, II. Entwicklungszusammenarbeit, V. Abschluss internationaler Übereinkünfte.

Die Handels- und Entwicklungspolitik der Union sollte sich vom Paradigma des Neoliberalismus lösen. Das heißt auch, Abschied zu nehmen von der pauschalen Forderung nach dem Abbau jeglichen Schutzes. Entwicklungsräume in der Welt brauchen Schutz. Die EU sollte sich an der Suche nach der Schaffung geeigneter Formen des Schutzes von Entwicklung beteiligen, welche dem Charakter der auf Arbeitsteilung und Zusammenarbeit basierenden Weltwirtschaft entsprechen und der Verwirklichung der Grundrechte der beteiligten Menschen dienen.

Internationale Übereinkünfte bedürfen nicht nur der Ratifikation durch das Europäische Parlament, sondern - auf Verlangen eines Mitgliedslandes - auch der Ratifikation durch die nationalen Parlamente und - im Falle einer damit verbundenen Abgabe substantieller Hoheitsrechte - auch einer Zustimmung der betroffenen BürgerInnen in einem Referendum.

Die heutige Situation, dass beispielsweise im Falle der GATS-Verhandlungen der WTO ein einzelner EU-Kommissar (Pascal Lamy) - unterstützt durch ein demokratisch faktisch nicht kontrolliertes Komitee (das Komitee 133) - quasi im Alleingang Entscheidungen oder zumindest Vorentscheidungen mit allergrößter Tragweite für den Grundrechtsbestand in der EU trifft, ist vollständig unhaltbar und muss für die Zukunft strukturell ausgeschlossen werden.


ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Im Zusammenhang mit den Verfahren für die Änderung des Verfassungsvertrags ist eine klare Wesensgehaltsgarantie der in ihm enthaltenen Grundrechte zu formulieren. D.h. der Wesensgehalt der Grundrechte des Verfassungsvertrages ist irreversibel und steht daher auch für verfassungsändernde Mehrheiten nicht zur Disposition.

 


>>> Zu den Vorschlägen der Initiative Netzwerk Dreigliederung zur Charta der Grundrechte der Europäischen Union >>>

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Anmerkungen

 

 

 

[1] Siehe auch http://www.sozialimpulse.de/skizze.htm und
http://www.sozialimpulse.de/Texte_html/Subsidiaritaet.htm. Englische Version siehe
http://www.sozialimpulse.de/threefolding.net/textshtml/Charter.htm

 

 

[2] Zu den Autoren: Gerald Häfner ist Publizist und gehörte wiederholt dem Deutschen Bundestag an, wo er u.a.
 im Rechtsausschuss, im Ausschuss Deutsche Einheit und im Europaausschuss tätig war. Als Sachverständiger
war er an der Ausarbeitung neuer Landesverfassungen in mehreren Bundesländern beteiligt. - Dr. Christoph
Strawe ist Geschäftsführer des Instituts für soziale Gegenwartsfragen e.V. Stuttgart und als Autor und
Vortragender u.a. in Fragen der Demokratie und der Menschenrechte hervorgetreten. - Dr. Robert Zuegg ist als
Jurist selbständig tätig und hat im Büro des Ombudsmanns des Kantons Zürich gearbeitet. Er hat für die „Initiative
Schweiz im Gespräch“ Vorschläge für die Revision der schweizerischen Bundesverfassung ausgearbeitet und
ist Mitglied des für die Revision der Verfassung des Kantons Zürich verantwortlichen Verfassungsrats.

 

 

[3] Vorschläge, wie dies geschehen könnte, wurden z.B. von der IG EuroVision gemacht. Vgl.: Über das Entstehen
und die Grundstruktur einer Verfassung für die EU als Fundament einer zeitgemäßen Architektur der Vereinigten
Staaten von Europa und als deren Beitrag für den Prozess der Globalisierung im 21. Jahrhundert. Skizziert von der IG
EuroVision e. V. (Juni 2002) für den Bereich „Bürger und Institutionen“ (J.-L. Dehaene),
http://europa.eu.int/futurum/forum_convention/documents/contrib/other/0161_c_de.pdf

 

[4] Wir verweisen noch einmal auf die Vorschläge, die wir seinerzeit hierzu gemacht haben, vgl. http://www.sozialimpulse.de/skizze.htm. Englische Version:
http://www.sozialimpulse.de/threefolding.net/textshtml/Charter.htm

 

[5] http://www.european-referendum.org

 

 

[6] Vgl. Skizze, Art. 21.

 

 

[7] Vgl. Skizze, Art. 7.

 

 

[8] Vgl. Art. 21,4 unserer Vorschläge zur Charta.